Scharlach
veröffentlicht am 29. März 2023
Sehr geehrte Eltern,
hiermit möchte ich Sie darüber informieren, dass in verschiedenen Klassen immer wieder Scharlach auftritt.
Für Erkrankte und Krankheitsverdächtige besteht ein Arbeits- und Beschäftigungsverbot in Gemeinschaftseinrichtungen. Eine Wiederzulassung kann bei einer Antibiotikatherapie und ohne Krankheitszeichen ab dem 2. Tag erfolgen, ansonsten nach Abklingen der Krankheitssymtome. Ein schriftliches Attest ist nicht erforderlich.
In Thüringen besteht eine namentliche Meldepflicht bei der Erkrankung an Scharlach.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Ketschau
m.d.W.d.G.b. Schulleiterin